Aufnahme von Neupatienten aktuell nicht möglich.
Neu seit 2024: E-Rezept + Telefon-AU für max. 5 Tage, wenn Chipkarte eingelesen.
Grippeimpfung ohne Termin möglich.
Vorsorge für den Fall, daß Sie ihre Angelegenheiten – insbesondere im medizinischen Bereich – nicht mehr selbst regeln können.
Drei wichtige Instrumente
stehen zur Verfügung, um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit abgeben zu können:
In der Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung, besser Nichtbehandlung bzw. Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtlosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, äußern
Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.
Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht abgefasst werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, die im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeberhandeln kann. Dem Bevollmächtigten kann in diesem Dokument auch der vermögensrechtliche Bereich übertragen werden.
In keinem Fall genügt es einfach einen Vordruck zu unterschreiben. Es ist für mich ureigenste ärztliche Kompetenz Sie in dieser wichtigen Angelegenheit individuell und ausführlich zu beraten. Meine Beratungsgrundlage sind die aktuellen Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz.
Kosten: € 60,00